RS Vwgh 2001/3/14 95/08/0103

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BEinstG §3 Abs2;
KOVG 1957 §7 Abs2;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;

Rechtssatz

Die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG zu erfolgen; sie unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (Hinweis E 19. November 1997, 95/09/0232, 0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995080103.X01

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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