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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG zu erfolgen; sie unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (Hinweis E 19. November 1997, 95/09/0232, 0233).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995080103.X01Im RIS seit
22.06.2001