RS Vwgh 2001/3/14 98/08/0411

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §70 Abs1;
ASVG §70 Abs2;
AVG §13 Abs2;

Rechtssatz

Der Antrag nach § 70 Abs 2 ASVG ist nach § 13 Abs 2 AVG schriftlich einzubringen. Mit § 70 Abs 1 und 2 ASVG wird die fristgebundene Ausübung eines Wahlrechtes des Versicherten in der Pensionsversicherung eingeräumt, ob er eine Rückerstattung der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge wünscht oder ob er es bei der Anrechnung auf die Höherversicherung bewenden lässt. Die normierte Präklusivfrist begrenzt die Dauer des Rechtes auf Rückerstattung der genannten Beiträge. Damit wird es aber ausgeschlossen, die Versäumung der Frist auszugleichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080411.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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