RS Vwgh 2001/3/15 2000/16/0115

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Bescheid von der Behörde an X zu Handen des Y adressiert worden, dann ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch für X und nicht nur für Y bestimmt ist. Kommt der Bescheid dem X tatsächlich zu und hat er nicht bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt, dann wird ein allfälliger Zustellmangel saniert (Hinweis E 25. März 1996, 95/10/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160115.X01

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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