RS Vwgh 2001/3/15 98/16/0051

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243;
BAO §276;
BAO §308 idF 1987/312;
BAO §311 Abs1;

Rechtssatz

Eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei muss damit rechnen, dass vom Tag der Erhebung einer Berufung an - sei diese auch von einer anderen Partei erhoben worden - eine Entscheidung (Berufungsvorentscheidung oder Berufungsbescheid) getroffen werden könnte, zumal die Abgabenbehörden nach § 311 Abs 1 BAO zur Entscheidung ohne unnötigen Aufschub verpflichtet sind. Im Rahmen eines zweiphasigen Berufungsverfahrens ist eben nur für die erste Phase die Berufung der erforderliche Rechtsbehelf, in der zweiten Phase hingegen (ausschließlich) der Vorlageantrag. Davon ausgehend hätte es der zumutbaren Sorgfalt entsprochen, entweder bei der anderen Partei oder bei der Behörde, welche die Sachentscheidung erster Instanz erlassen hat, Erkundigungen, ob bereits eine Berufungsvorentscheidung ergangen sei, anzustellen. Ab der Zustellung der Berufungsvorentscheidung wäre noch eine Frist von einem Monat zur Verfügung gestanden, um fristwahrend einen Vorlageantrag stellen zu können. Allein die Erhebung der Berufung, ohne weitere Erhebungen darüber, ob nicht schon ein Vorlageantrag zu stellen gewesen wäre, kann in Anbetracht des für einen berufsmäßigen Parteienvertreter geltenden Sorgfaltsmaßstabes nicht mehr als minderer Grad des Versehens angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160051.X03

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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