RS Vfgh 2001/11/29 G190/01

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
StGB §209
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des höheren Schutzalters hinsichtlich der Strafbarkeit männlicher Homosexualität wegen rechtskräftig entschiedener Sache; keine ausreichende Darlegung der Änderung der für die Vorentscheidung des Verfassungsgerichtshofes aus 1989 wesentlichen Umstände im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf Aufhebung des §209 StGB idF BGBl 599/1988 wegen rechtskräftig entschiedener Sache mangels ausreichender Darlegung der Änderung der für die Vorentscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 12182/1989 wesentlichen Umstände iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG.

Ein Gesetz muß jederzeit dem Gleichheitssatz entsprechen. Auch wenn das geprüfte Gesetz (oder sein Vorgänger) zum Zeitpunkt der Erlassung sachgerecht gewesen sein mag, ist damit noch nicht nachgewiesen, daß es dies auch im Prüfungszeitpunkt ist. Vielmehr kann eine "Änderung der Umstände" (zB VfSlg 11048/1986 (S 330)) eine ursprünglich sachgerechte Regelung gleichheitswidrig machen. Eine nach Fällung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem Gesetzesprüfungsverfahren eintretende, ins Gewicht fallende Änderung jener Umstände, die für die Beurteilung einer Gesetzesbestimmung als verfassungskonform tragend waren, vermag daher auch die res iudicata-Wirkung dieses Erkenntnisses aufzuheben, sofern diese geänderten Umstände in Verbindung mit demselben Bedenken entsprechend geltend und zur Grundlage eines neuerlichen Gesetzesprüfungsantrags gemacht werden.

Es obliegt dem antragstellenden Gericht auch, jene Änderung der Umstände und ihre Relevanz für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm "im einzelnen darzulegen", denen die Eignung zukommt, die Zulässigkeit des Antrags trotz identer Norm und identem Bedenken darzutun.

Es wäre daher Aufgabe des Gerichts gewesen, in seinem Antrag im einzelnen darzulegen, daß sich jene "maßgebenden Expertenmeinungen" und "Erfahrungstatsachen", auf die sich der Gesetzgeber bei seiner Regelung gestützt hat, derart geändert hätten, daß der Gesetzgeber dadurch, daß er den §209 StGB unverändert in Geltung belassen hat, nunmehr die Grenzen jenes Spielraums überschritten hätte, der ihm nach dem erwähnten Vorerkenntnis bei Festlegung eines höheren Schutzalters für homosexuelle Kontakte männlicher Jugendlicher (aber etwa auch in Angelegenheiten der Fortpflanzungsmedizin; vgl. VfSlg 15632/1999 (S 435 f)) zukommt. Diesem Erfordernis wird durch den vorliegenden Antrag jedoch nicht entsprochen.

Dem vorliegenden Beschluß darf jedoch nicht das Verständnis beigelegt werden, die angegriffene Gesetzesbestimmung des §209 StGB sei unter jedem Gesichtspunkt geprüft und als verfassungskonform beurteilt worden.

Entscheidungstexte

  • G 190/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2001 G 190/01

Schlagworte

geschlechtsspezifische Differenzierungen, Strafrecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Gleichheit Frau-Mann, Homosexualität, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G190.2001

Dokumentnummer

JFR_09988871_01G00190_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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