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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0371Rechtssatz
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist es in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt ihm etwas unentgeltlich zuzuwenden, wobei für das Vorliegen des Bereicherungswillens die Verkehrsauffassung maßgeblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160370.X01Im RIS seit
14.01.2002