RS Vwgh 2001/3/15 98/16/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0207 98/16/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0140 E 14. April 1986 VwSlg 6104 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn

a)

die Zuwendung unter Lebenden erfolgt,

b)

der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewußt ist (andernfalls aber würde eine gleichfalls steuerpflichtige Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn vorliegen) und

              c)              der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Hinweis E 17.3.1985, 84/15/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160205.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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