RS Vwgh 2001/3/15 98/16/0167

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §237 Abs1;
BAO §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Entlassung aus der Gesamtschuld soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern (Hinweis E 24. September 1993, 93/17/0054). Ein derartiger Umstand wäre etwa eine besonders schlechte wirtschaftliche Situation des Haftungspflichtigen. Allein die späte Geltendmachung ist noch keine Unbilligkeit; dafür sieht das Gesetz ja Verjährungsbestimmungen vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160167.X06

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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