RS Vwgh 2001/3/15 98/16/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;
LAO Wr 1962 §18;

Rechtssatz

Bei Auslegung des § 18 Wr LAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Rahmen der Handhabung dieses Ermessens bei der Wahl zwischen der Heranziehung des Abgabenschuldners und der Geltendmachung der Verpächterhaftung in aller Regel von einer Subsidiarität der Verpächterhaftung auszugehen. Besondere gesetzliche Voraussetzungen bestehen dem Grunde nach allerdings nicht (Hinweis E 28. Mai 1993, 92/17/0293; E 30. März 2000, 97/16/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160167.X05

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten