RS Vwgh 2001/3/15 2001/16/0136

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ZPO §274 Abs1;

Rechtssatz

In seinem Beschluss vom 14. Februar 1997, 96/19/2891, verwies der VwGH darauf, dass das AVG selbst keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen enthält. Es liegt jedoch nahe, dass der Gesetzgeber des AVG den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) im Sinne der ZPO verstanden hat, sodaß bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen iSd § 71 AVG und auch iSd § 46 Abs 1 VwGG nach Verfahrensregeln, wie sie im § 274 Abs 1 ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren normiert wurden, vorzugehen ist. Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen; eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160136.X02

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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