RS Vwgh 2001/3/19 2001/17/0024

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Veröffentlicht am 19.03.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob auf die Beschwerdelegitimation, genauer: AUF DAS PROZESSUALE RECHT zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH VERZICHTET werden kann, wird vom VwGG nicht ausdrücklich geregelt. Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 1988, 88/11/0213, 0214, ausgesprochen, dass auf das Recht zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vor dem VwGH (gegenüber der Behörde, welcher die Maßnahme zuzurechnen ist) nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. In Ansehung des Verzichtes auf das Recht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vertritt Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91, die Auffassung, ein solcher könne wirksam gegenüber dem VwGH abgegeben werden. Ein gleichsam rechtsgeschäftlicher Verzicht gegenüber der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder gegenüber einer mitbeteiligten Partei ist demgegenüber ungültig. Diese Erwägungen sind auch auf die prozessuale Zulässigkeit des Verzichtes auf die Erhebung einer Säumnisbeschwerde (für einen gewissen Zeitraum) zu übertragen. Demgegenüber wird ein VERZICHT der Partei AUF DIE ENTSCHEIDUNG der Behörde (für einen gewissen Zeitraum) mit der Konsequenz, dass für die Dauer dieses Verzichtes (neben anderen Konsequenzen eines solchen Verzichtes) AUCH die Erhebung einer Säumnisbeschwerde mangels Ablaufes der Frist des § 27 VwGG unzulässig ist, für wirksam erachtet (Hinweis E 22. Jänner 1991, 90/05/0180-185; B 14. Mai 1991, 88/05/0106; B 15. Dezember 1993, 93/01/0307, VwSlg 13961 A/1993; B 22. Juli 1998, 98/12/0403). In einer Erklärung der Vorstellungswerberin, sie werde nach einem bestimmten Zeitpunkt Säumnisbeschwerde erheben, wenn der Bürgermeister der Gegenpartei im Vorstellungsverfahren bis dahin nicht eine näher umschriebene Erklärung abgebe, kann kein ausdrücklicher Verzicht auf eine Entscheidung der Vorstellungsbehörde (mit der Konsequenz der Aussetzung aller Säumnisfolgen) bis zu diesem Zeitpunkt erblickt werden. Ebenso wenig ist daraus ein solcher Verzicht schlüssig (also in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise) ableitbar.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170024.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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