RS Vwgh 2001/3/19 2001/17/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2001
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BAO §281 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Stmk 1963 §211 Abs1;
LAO Stmk 1963 §70 Abs2;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0039

Rechtssatz

Lässt der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden. Stellt vorliegendenfalls aber der Spruch des Bescheides des Gemeinderates für die Beendigung der Aussetzung eines bestimmten Verfahrens ausdrücklich auf das Vorliegen der Rechtskraft eines anderen Verfahrens ab, so erlaubt die abweichende Begründung keine Auslegung dahingehend, dass die Aussetzungswirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen sollte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170038.X01

Im RIS seit

31.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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