RS Vwgh 2001/3/19 98/17/0010

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Veröffentlicht am 19.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs4;
VStG §51 Abs6 idF 1990/358 impl;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass das Verbot der reformatio in peius nur gelte, "wo der Tatbestand ungeändert" bleibe, trifft nicht zu. Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius bedeutet in den Fällen, in denen es zu einer Bescheidaufhebung gekommen war, dass für das dem Bf im Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegte Verhalten im fortgesetzten Verfahren keine strengere Strafe verhängt werden darf als in dem (hier: vom VwGH) aufgehobenen Bescheid. Es ist daher unerheblich, ob sich aus dem Erkenntnis des VwGH ergibt, dass dem Beschuldigten mehr oder andere Fakten zum Vorwurf gemacht hätten werden können bzw dass die Berufungsbehörde im Fall eines fortgesetzten Delikts auch frühere (einzelne) Tathandlungen in die Beurteilung miteinbeziehen hätte können; andernfalls würde gerade die Geltung des Grundsatzes im Ergebnis geleugnet. (Hier: Berufungsbehörde ist nach Anlage 2 Absatz 2 VStG-Übergangsrecht 1991 der Landeshauptmann und nicht der Unabhängige Verwaltungssenat - in diesem Fall § 51 Abs 4 VStG idF vor der Novelle 1990/358 heranzuziehen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998170010.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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