RS Vwgh 2001/3/20 2001/11/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse

Norm

ASGG §2 Abs1;
ASGG §65 Abs1;
ASGG §65;
ASGG §67 Abs1 Z2 lita;
IVF-FondsG 1999 §6 Abs1;
IVF-FondsG 1999 §6 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 2 des IVF-Fonds-Gesetzes gelten Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs. 2 als Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 ASGG. Diese Streitigkeiten werden damit Leistungssachen nach § 65 Abs. 1 ASGG gleichgestellt, wobei der Fonds an die Stelle des Versicherungsträgers tritt. Es ist daher davon auszugehen, dass für diese Streitigkeiten bei Nichterlassung des Bescheides (hier: nach § 6 Abs. 1 des IVF-Fonds-Gesetzes) die Säumnisklage nach § 67 Abs. 1 Z. 2 (hier: lit. a) ASGG zulässig ist. Auch dabei handelt es sich um eine Sozialrechtssache, die gemäß § 2 Abs. 1 ASGG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist in einem solchen Fall unzulässig.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110074.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten