RS Vwgh 2001/3/20 99/11/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH hat schon zur Rechtslage nach dem KFG 1967 die Auffassung vertreten (vgl. z.B. das E vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0190), dass im Einzelfall nachvollziehbar sein muss, warum Testergebnisse außerhalb der Norm liegen. Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110101.X02

Im RIS seit

16.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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