RS Vwgh 2001/3/20 2000/11/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §21;
AVG §22;
AVG §62 Abs1;
ZustG §24;

Rechtssatz

Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz 427 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110336.X01

Im RIS seit

18.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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