RS Vwgh 2001/3/20 2000/11/0264

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG 1997 §8 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs6;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;

Rechtssatz

Steht der gehäufte Suchtmittelmissbrauch einer Person fest (hier zweimaliges Rauchen von Cannabis über einen mehrmonatigen Zeitraum und gelegentlicher Konsum dieses Suchtmittels - auch in jüngster Vergangenheit - bei Veranstaltungen), so darf ihr die Behörde die beantragte Lenkberechtigung nur unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 (wieder) erteilen. Eine Befristung dieser Bedingung kommt nicht in Betracht. Ergibt sich jedoch in der Folge, insbesondere durch die Ergebnisse der angeordneten Kontrolluntersuchungen, dass diese Person über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, und sind demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos nicht mehr erforderlich, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Lenkberechtigung ohne Bedingung gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 erteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110264.X02

Im RIS seit

29.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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