RS VwGH Erkenntnis 2001/03/20 2001/11/0020

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. aus Anlass eines in diesem Beschwerdeverfahren gestellten Antrages nach Art. 140 Abs. 1 B-VG mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, G 89, 90/00, festgestellt, dass die Wortfolge "im politischen Bezirk" in § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975, LGBl. Nr. 97 in der Fassung LGBl. Nr. 27/1995, verfassungswidrig war und die Wortfolge "im politischen Bezirk" in § 7 Abs. 1 lit. a Z. 3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 - SKAG, LGBl. Nr. 24, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung der Wortfolge "im politischen Bezirk" in der die Prüfung des Bedarfes in einem Verfahren betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt regelnden landesgesetzlichen Bestimmung hat gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zur Folge, dass diese Bestimmung im Anlassbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden ist. Da die belangte Behörde in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der Bedarfsprüfung das in anderen politischen Bezirken bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen nicht in ihre Betrachtung miteingeschlossen hat, ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Im RIS seit
23.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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