RS Vwgh 2001/3/20 2000/11/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG 1997 §8 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs6;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;

Rechtssatz

Die im Spruch eines Bescheides, mit dem unter Bedingungen eine Lenkberechtigung erteilt wird, enthaltene Vorschreibung, "sich im Abstand von 2 Monaten, beginnend ab Zustellung dieses Bescheides Kontrolluntersuchungen mit unregelmäßigen Harnkontrollen zu unterziehen", wird dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG nicht gerecht. Aus der in dieser Nebenbestimmung gewählten Formulierung "Kontrolluntersuchungen mit unregelmäßigen Harnkontrollen" lässt sich nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ableiten, von wem - auf Grund der geforderten Fachkenntnis - solche Untersuchungen zur Klärung welcher Fragen vorzunehmen sind und welche Bedeutung dem Begriff "unregelmäßig" im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang zukommt. Bedingungen der hier zu beurteilenden Art müssen so klar umschrieben sein, dass ihnen der Besitzer der Lenkberechtigung entsprechen kann, ohne erst im Auslegungsweg den Inhalt der Nebenbestimmungen ergründen zu müssen und im Falle einer Fehlinterpretation Gefahr zu laufen, die Lenkberechtigung wegen Nichteinhaltung der Bedingung zu verlieren.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110264.X04

Im RIS seit

29.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten