RS Vwgh 2001/3/20 2000/11/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG 1997 §8 Abs4;
FSG 1997 §8 Abs6;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;

Rechtssatz

Unter dem im § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 verwendeten Begriff "Missbrauch" von Suchtmitteln - das sind Suchtmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 SMG 1997 (hiezu gehört auf Grund des Anhanges I der Suchtgiftverordnung auch Cannabis) - ist nicht eine "Anwendung von sog. Genussmitteln in übermäßiger Dosierung" im Sinne eines "abusus" (so Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch), sondern ein Rechtsbegriff zu verstehen, wie er auch im SMG 1997 verwendet wird; darunter fällt jedenfalls der eigenmächtige Konsum von Suchtmitteln. Für eine auf § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 gestützte Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 (zu der gemäß § 1 Z. 8 FSG-GV 1997 die Klassen A und B zählen) unter Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen reicht jedoch nicht "jeglicher Konsum von illegalen Drogen", vielmehr ist ein in der Vergangenheit begangener gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des SMG 1997 gefordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110264.X01

Im RIS seit

29.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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