RS Vwgh 2001/3/21 96/12/0050

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;

Rechtssatz

Aus der gesetzlichen Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 lässt sich nicht entnehmen, dass auch die Art der Erkrankung anzugeben ist. Inhalt der Bescheinigung haben nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut bloß der Beginn und nach Möglichkeit die voraussichtliche Dauer der Krankheit zu sein. Auch lässt sich aus dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 nicht zwingend das Erfordernis ableiten, die ärztliche Bescheinigung müsse eine Diagnose enthalten (Hinweis E 23.2.2000, 97/12/0151, zur Grazer DO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120050.X03

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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