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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
StudBerG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 StudBerG ist für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung Voraussetzung, dass - soweit dem im Beschwerdefall Bedeutung zukommt - die Absicht des Antragstellers bestehen muss, "ein bestimmtes ordentliches Studium durchzuführen". Die Notwendigkeit der Konkretisierung der Studienabsicht ist auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (553 BlgNr, XVI.GP) ausdrücklich enthalten. Die Ernsthaftigkeit der Studienabsicht ist demnach Zulassungserfordernis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120396.X01Im RIS seit
05.06.2001