RS Vwgh 2001/3/21 98/12/0396

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

StudBerG §2 Abs1 Z1;
StudBerG §2;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 StudBerG ist für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung Voraussetzung, dass - soweit dem im Beschwerdefall Bedeutung zukommt - die Absicht des Antragstellers bestehen muss, "ein bestimmtes ordentliches Studium durchzuführen". Die Notwendigkeit der Konkretisierung der Studienabsicht ist auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (553 BlgNr, XVI.GP) ausdrücklich enthalten. Die Ernsthaftigkeit der Studienabsicht ist demnach Zulassungserfordernis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120396.X01

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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