RS Vfgh 2001/12/5 B1216/00

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Veröffentlicht am 05.12.2001
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

EMRK Art3
PersFrSchG 1988 Art1 ff
VStG §35 Z1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch Fesselung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Festnahme während einer straßenpolizeilichen Kontrolle; keine Verletzung im Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit durch die Festnahme zur Identitätsfeststellung; Befragung der Kinder der Beschwerdeführerin nicht möglich

Rechtssatz

Angesichts des festgestellten Sachverhalts (Vorwurf an die Beschwerdeführerin, mit dem Fahrrad bei Rotlicht eine Kreuzung überquert zu haben; behauptetes aggressives Verhalten bei der Amtshandlung) läßt der vorliegende Bescheid eine hinreichende Begründung dahingehend vermissen, daß das Vorgehen der Sicherheitswachebeamten unter den geschilderten Umständen notwendig und maßhaltend war. Soweit daher der angefochtene Bescheid das Anlegen der Handfesseln am Rücken der Beschwerdeführerin als verhältnismäßig und nicht gegen die Intention des Art3 EMRK widersprechend erachtet, ist ihm ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten, denn er hat eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Verletzung des Art3 EMRK nicht aufgegriffen.

Es wäre den amtshandelnden Sicherheitswachebeamten gerade nicht möglich gewesen, die Identität der Beschwerdeführerin durch Befragen ihrer Kinder festzustellen. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, waren ihre Kinder in Anbetracht der Situation äußerst verschreckt; es kann daher nicht angehen, daß in einer solchen, für Kinder dieses Alters sicherlich sehr belastenden Situation die Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin ausschließlich über die Befragung der Kinder durchzuführen gewesen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1216.2000

Dokumentnummer

JFR_09988795_00B01216_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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