RS Vwgh 2001/3/21 96/12/0050

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0145 E 30. September 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Durch die Meldeverpflichtung bzw Mitwirkungsverpflichtung nach § 51 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 soll der Dienstgeber in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen. Die Ermittlungsverpflichtung der Dienstbehörde setzt (jedenfalls bei dem in § 51 Abs 2 BDG 1979 speziell geregelten Fall der Erkrankung) erst ein, wenn der Beamte seiner Verpflichtung nachgekommen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120050.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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