RS Vwgh 2001/3/21 95/12/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Selbst dann, wenn die belangte Behörde über zwei identische Feststellungsbegehren aus demselben Lebenssachverhalt - unter allfälliger Missachtung der Rechtskraft ihrer eigenen ersten Entscheidungen - ein weiteres Mal abgesprochen haben sollte, hätte dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Konsequenz, dass nunmehr ein anderer Verwaltungsakt Gegenstand der Bescheidbeschwerde wird, sodass schon begrifflich keine "entschiedene Sache" im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG mehr vorliegen kann, mögen sich auch die Lebenssachverhalte, über die die belangte Behörde allenfalls mehrfach absprach, zum Teil überschnitten haben.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120041.X01

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten