RS Vwgh 2001/3/21 98/10/0401

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
VStG §51e Abs2 idF 1995/620;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0104 E 27. November 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsverhandlung soll der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen; hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Berufung nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gem § 51e Abs 2 VStG unterbleiben, wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wird (Hinweis Erläuterungen zur RegV, 1090 BlgNR siebzehnte GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100401.X07

Im RIS seit

10.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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