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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc (vgl. etwa Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Rz 659, Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 617; Hinweis E 4.5.1994, 94/18/0199, u. a.). Die Wirkung der Aufhebung des Bescheides, mit dem ein Recht entzogen wurde, besteht jedoch darin, dass ab der Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides die Rechtslage wiederhergestellt wird, wie sie vor Erlassung des - aufgehobenen - Bescheides bestanden hat. Dies betrifft im Beschwerdefall auch die an die Entziehung der Lenkerberechtigung geknüpften Rechtswirkungen nach § 14 BetriebsO 1994; diese sind mit Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides jedenfalls außer Kraft getreten. Ein anderes Ergebnis würde dem mit § 68 Abs. 2 AVG verfolgten Zweck widerstreiten.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030324.X01Im RIS seit
08.06.2001