RS Vwgh 2001/3/22 2000/07/0261

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Dafür, dass Berufungen nicht von der Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG durch die AVG-Novelle 1998, BGBl 1998/I/158, erfasst werden sollten, findet sich weder im Wortlaut des § 13 AVG noch in den Materialien zur AVG-Novelle 1998 (1167 Blg. NR 20. GP) eine Grundlage, zumal schon nach der bis zur besagten Novellierung geltenden Rechtslage (formelle) Mängel von Berufungen verbesserungsfähig waren und laut diesen Gesetzesmaterialien mit der Novellierung dieser Bestimmung die Differenzierung zwischen formellen und materiellen Mängeln aufgehoben werden und jeder prinzipiell verbesserungsfähige Mangel eines Anbringens einer Verbesserung zugänglich werden sollte (Hinweis RV 1167 Blg NR 20. GP, 26, "Zu Z 3 (§ 13 samt Überschrift)").

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070261.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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