RS Vwgh 2001/3/22 2000/07/0275

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
AWO Krnt 1994 §47;
AWO Krnt 1994 §83 Abs1;
AWO Krnt 1994 §84;

Rechtssatz

Das Verfahren zur Erlangung einer Ausübungsberechtigung für die Tätigkeit des Abfallsammlers und Abfallbehandlers ist ein (bloßes) Anmeldungsverfahren; ein Genehmigungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der im § 83 Abs. 1 letzter Satz Krnt AWO 1994 geforderte "Nachweis" der für die geplante Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Behörde überhaupt in die Lage versetzt wird, ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 84 Krnt AWO 1994 zu der Frage durchzuführen, ob für die Ausübung der angemeldeten Tätigkeit die Voraussetzungen vorliegen. Dieser "Nachweis" ist in seiner Funktion mit dem "Projekt" im Genehmigungsverfahren zu vergleichen. Eine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom Grundsatz der Amtswegigkeit im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG stellt er nicht dar. Es handelt sich lediglich um eine Form der auch dem § 39 AVG immanenten Mitwirkungspflicht der Partei (Hinweis: E 5. Dezember 2000, 99/06/0152).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070275.X02

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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