RS Vfgh 2001/12/10 B546/00 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2001
beobachten
merken

Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §8
BundesvergabeG §117 Abs1
BundesvergabeG §53, §53a
Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentl Liefer- und Bauaufträge Art1, Art2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Nichtigerklärung eines Vergabeverfahrens betreffend Anschaffung von Lastkraftwagen auf Antrag eines beteiligten Bieters sowie durch Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Feststellung von deren Parteistellung in diesem Nachprüfungsverfahren; Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend die Nichtigerklärung; Parteistellung des zum Zuge gekommenen Auftragnehmers im Nachprüfungsverfahren aufgrund rechtlichen Interesses an Überprüfung der Optionserklärung des Auftraggebers; Gestaltung der Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Nichtigerklärung

Rechtssatz

Jener Bieter in einem Vergabeverfahren, der für den Zuschlag gemäß §53 BundesvergabeG ausgewählt wird, besitzt im Nachprüfungsverfahren, das über Antrag eines anderen, nicht zum Zuge gekommenen Mitbieters eingeleitet wird, Parteistellung. Jedenfalls ab der (seit der BundesvergabeG-Nov BGBl. I 125/2000 vorgesehenen) Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß §53a BundesvergabeG, also ab der Mitteilung an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter, "welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll", besteht für den begünstigten Bieter ein subjektives Recht auf Erteilung des Zuschlags und Abschluß des begehrten Vertrages. In dieses subjektive Recht greift ein über Antrag eines nicht erfolgreichen Bieters nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß §53a BundesvergabeG eingeleitetes Nachprüfungsverfahren zwangsläufig ein. Der durch die Mitteilung über den beabsichtigten Zuschlag begünstigte Bieter genießt dementsprechend im Nachprüfungsverfahren vor dem BVA Parteistellung gemäß §8 AVG. (Siehe auch EuGH im Fall Alcatel Austria AG u.a., Slg. 1999, I-7671, und die darin vorgenommene Auslegung des Art2 Abs1 lita und b iVm Abs6 Unterabsatz 2 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG.)Jener Bieter in einem Vergabeverfahren, der für den Zuschlag gemäß §53 BundesvergabeG ausgewählt wird, besitzt im Nachprüfungsverfahren, das über Antrag eines anderen, nicht zum Zuge gekommenen Mitbieters eingeleitet wird, Parteistellung. Jedenfalls ab der (seit der BundesvergabeG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2000, vorgesehenen) Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß §53a BundesvergabeG, also ab der Mitteilung an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter, "welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll", besteht für den begünstigten Bieter ein subjektives Recht auf Erteilung des Zuschlags und Abschluß des begehrten Vertrages. In dieses subjektive Recht greift ein über Antrag eines nicht erfolgreichen Bieters nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß §53a BundesvergabeG eingeleitetes Nachprüfungsverfahren zwangsläufig ein. Der durch die Mitteilung über den beabsichtigten Zuschlag begünstigte Bieter genießt dementsprechend im Nachprüfungsverfahren vor dem BVA Parteistellung gemäß §8 AVG. (Siehe auch EuGH im Fall Alcatel Austria AG u.a., Slg. 1999, I-7671, und die darin vorgenommene Auslegung des Art2 Abs1 lita und b in Verbindung mit Abs6 Unterabsatz 2 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG.)

Der Auftragnehmer besitzt ein gemäß §8 AVG in Gestalt der Parteistellung wahrzunehmendes rechtliches Interesse, am Verfahren zur Nachprüfung der der Optionserklärung zugrundeliegenden Entscheidung des Auftraggebers gehörig teilzunehmen.

Das der Beschwerde zu B546/00 zugrundeliegende Verwaltungsverfahren diente gerade dazu, rechtsverbindlich nachzuprüfen und klarzustellen, ob ein Erweiterungsauftrag des Auftraggebers an den seinerzeitigen Auftragnehmer (die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft) auf der Rechtsgrundlage einer Option (als Bestandteil eines durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen rechtsverbindlichen Liefervertrages) erging. In einem derartigen Verwaltungsverfahren ist der Auftragnehmer in seiner Rechtssphäre betroffen.

Entscheidungstexte

  • B 546/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.12.2001 B 546/00 ua

Schlagworte

Rechte subjektive öffentliche, Vergabewesen, Parteistellung Vergabewesen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B546.2000

Dokumentnummer

JFR_09988790_00B00546_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten