RS Vwgh 2001/3/28 98/13/0032

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs2;
BAO §303;

Beachte

Besprechung in:SWK 2001, S 677 - S 681;

Rechtssatz

Ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs 2 BAO kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Für den Standpunkt, dass im Fall einer ohne Ungewissheit erfolgten Erlassung eines vorläufigen Bescheides dieser fiktiv wie ein endgültiger und somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd § 303 BAO abänderbarer Bescheid zu beurteilen wäre, fehlt gesetzlich jeder Anhaltspunkt (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130032.X01

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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