RS Vfgh 2001/12/11 V82/99

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Zirl. Änderung vom 16.12.98
Tir BauO 1998 §21, §23
Tir RaumOG 2001 §41
VfGG §61a

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend die Umwidmung eines Grundstücks des Antragstellers von Gewerbe- und Industriegebiet in Freiland; Eingriff in die Rechtssphäre des Liegenschaftseigentümers durch diese Widmung aufgrund des Verbots der Errichtung eines Gewerbebetriebs; jedoch Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges über ein Bauverfahren im vorliegenden Fall infolge Vorhandenseins von Planunterlagen aus einem erst kürzlich abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren; kein Kostenersatz für die beteiligte Gemeinde

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines betroffenen Grundeigentümers auf Aufhebung der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Zirl vom 16.12.98.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, erneut ein Bauansuchen zu stellen und dieselben Planunterlagen - ohne weiteren Kostenaufwand - im förmlichen Baubewilligungsverfahren vorzulegen und die behauptete Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Da der Gemeindevorstand seine Entscheidung vom 24.02.99 noch nicht auf die angefochtene Verordnung (Flächenwidmungsplan) stützen konnte, wäre ein erneutes Bauansuchen auch nicht wegen res judicata zurückzuweisen.

Der von der - anwaltlich vertretenen - Marktgemeinde Zirl begehrte Kostenersatz war nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art139 B-VG nur für den obsiegenden Individualantragsteller vorgesehen ist (§61a VfGG 1953, vgl. VfGH v 28.11.00, V26/00).

Entscheidungstexte

  • V 82/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2001 V 82/99

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V82.1999

Dokumentnummer

JFR_09988789_99V00082_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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