RS Vwgh 2001/3/28 2000/04/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Es trifft keineswegs zu, dass bereits mit der in § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorgesehenen behördlichen Aufforderung zur Entfernung der vom Entziehungsgrund des § 87 GewO 1994 betroffenen natürlichen Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte Rechtsfolgen für den Gewerbetreibenden verbunden wären. Das Wesen dieser Aufforderung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Erst wenn die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, hat die Behörde durch Bescheid die in Rede stehende Gewerbeberechtigung zu entziehen. Dabei trifft es aber keineswegs zu, dass die Behörde bei Erlassung dieses Bescheides nur mehr zu prüfen hätte, ob die Frist fruchtlos verstrichen ist. Tatbestandsvoraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung ist auch in dieser verfahrensrechtlichen Situation das Vorliegen eines im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgrundes in Bezug auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbeinhabers zukommt. Es steht daher dem Gewerbetreibenden sowohl im erstbehördlichen Verfahren bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides wie auch in einem gegen den ergangenen Entziehungsbescheid erhobenen Rechtsmittel frei, das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen zu bekämpfen. In die Rechtsstellung der erwähnten natürlichen Person hingegen greift selbst der Entziehungsbescheid nicht ein (vgl. die bei Kobzina-Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, 320, angeführte Judikatur), umso weniger daher die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040164.X02

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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