RS Vwgh 2001/3/28 98/13/0026

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §150;
BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hindert auch nicht die im Prüfungsbericht vertretene Ansicht, auf Grund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung komme es zu keiner Änderung der veranlagten Besteuerungsgrundlagen. Einer solchen Ansicht muss das Finanzamt nicht folgen (Hinweis E 31.10.2000, 95/15/0114). Das Finanzamt kann im Rahmen des Wiederaufnahmebescheides die Rechtslage anders beurteilen als der Prüfer im - keinerlei Rechtskraftwirkung zukommenden - Prüfungsbericht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130026.X04

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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