RS Vfgh 2001/12/11 V10/99

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
Nö BauO 1996 §69
Nö BauO 1996 §11, §12
Nö ROG 1976 §18
Örtliches Raumordnungsprogramm der Gemeinde Rohrbach an der Gölsen vom 22.07. und 19.12.96

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Verkehrsflächenwidmungen von Grundstücken des Antragstellers mangels Vorliegens eines unmittelbaren Eingriffs in das Eigentumsrecht des Antragstellers sowie wegen Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges über ein Verfahren zur Bauplatzerklärung; Grundabtretung zur Schaffung von Verkehrsflächen erst aufgrund der Festlegung von Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Grundstückseigentümers auf Aufhebung der Widmung einiger Grundflächen als Verkehrsfläche im örtlichen Raumordnungsprogramm der Gemeinde Rohrbach an der Gölsen vom 22.07. und 19.12.96.

Die Verkehrsflächenwidmung dreier Grundstücke bedeutet einerseits im Hinblick auf die drohende Grundabtretung noch keinen unmittelbaren Eingriff in das Eigentumsrecht und andererseits steht dem Antragsteller mit einem Verfahren zur Bauplatzerklärung ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Rohrbach an der Gölsen an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzutragen.

Hinsichtlich eines anderen Grundstücks wäre der Eingriff ins Eigentumsrecht allenfalls im Zusammenhang mit Verfahren zur Errichtung einer Brücke über das Grundstück des Antragstellers zu gewärtigen. In diesen Verfahren hätte jedoch der Antragsteller als Grundeigentümer die Möglichkeit, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Verkehrsflächenwidmung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzutragen.

Die Verpflichtung zur Grundabtretung besteht im Falle der Erteilung einer Baubewilligung nach Maßgabe der Straßenfluchtlinien. Straßenfluchtlinien sind jedoch gemäß §69 Abs1 Z1 Nö BauO 1996 im Bebauungsplan festzulegen. Im Falle einer Anzeige der Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß §12 Abs1 Z1 Nö BauO 1996 ist in jenen Fällen, in denen keine Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan festgelegt ist, die Straßenfluchtlinie im Grundabtretungsbescheid zu bestimmen. Daraus ergibt sich, dass die Ausweisung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan noch nicht die unmittelbare Wirkung der Abtretungsverpflichtung in einem bestimmten Ausmaß auslöst.

Hinsichtlich eines Grundstücks Verlust der Bauplatzeigenschaft durch Widmung als Verkehrsfläche.

Gemäß §11 Abs2 Nö BauO 1996 dürfen jedoch nur Grundstücke im Bauland zu Bauplätzen erklärt werden.

Entscheidungstexte

  • V 10/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2001 V 10/99

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, Grundabtretung, Verkehrsflächen, VfGH / Individualantrag, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V10.1999

Dokumentnummer

JFR_09988789_99V00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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