Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §91 Abs2;Rechtssatz
Dem alleinigen (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer GmbH kommt schon im Hinblick auf die rechtliche Organisationsform der Gesellschaft ein maßgebender Einfluss im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Erkrankung des (handelsrechtlichen) Geschäftsführers nichts zu ändern, da der Geschäftsführer als notwendiges Organ der GmbH der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet, verantwortlich und haftbar, die aktive und passive Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außen unbeschränkbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 94/04/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040161.X01Im RIS seit
08.06.2001