RS Vwgh 2001/3/28 2000/04/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Dem alleinigen (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer GmbH kommt schon im Hinblick auf die rechtliche Organisationsform der Gesellschaft ein maßgebender Einfluss im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Erkrankung des (handelsrechtlichen) Geschäftsführers nichts zu ändern, da der Geschäftsführer als notwendiges Organ der GmbH der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet, verantwortlich und haftbar, die aktive und passive Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außen unbeschränkbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 94/04/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040161.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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