RS Vfgh 2001/12/12 B346/01 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3712 Standortabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
VfGG §17a

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Wortfolgen in §2, §3, §4 und §5 Oö StandortabgabeG, LGBl 8/1993 idF LGBl 49/1995, sowie mehrerer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Verordnungen mit E v 03.12.01, G309/01 ua, V89/01 ua.

Kostenzuspruch.

In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 4.500,-- (€ 327,03) sowie im Fall der zu B346/01 und B347/01 beschwerdeführenden Partei eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von S 5.000,-- (€ 363,36), im Fall der zu B830/01 beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von S 2.500,-- (€ 181,68) enthalten.

Den über den einfachen Satz des Kostenpauschales hinausgehenden und auch Streitgenossenzuschlag ansprechenden Kostenbegehren der zu B346/01 und B347/01 beschwerdeführenden Partei war nicht Folge zu geben, weil zum einen eine getrennte Beschwerdeführung gegen die beiden vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide weder aus zeitlicher noch auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht erforderlich war (s. VfGH 01.10.01, B544/01 ua.) und zum anderen es sich bei im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien nicht um Streitgenossen iSd §15 RechtsanwaltstarifG handelt (s. VfGH 14.03.01, B1886/98).

Entscheidungstexte

  • B 346/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2001 B 346/01 ua

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B346.2001

Dokumentnummer

JFR_09988788_01B00346_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten