RS Vwgh 2001/3/28 2001/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26 Abs2;
GewO 1994 §26;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 vor, vermag daran auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind (Hinweis E 25. 4. 1995, 95/04/0066). Die Entscheidung über das Nachsichtsansuchen stellt daher im Entziehungsverfahren keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar (Hinweis E 25. 4. 1995, 94/04/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040016.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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