RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0473

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/20/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0302 E 10. September 1991 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleich und die Berufungsbehörde muß daher gemäß § 66 Abs 4 AVG den von ihr durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben (Hinweis E 23.12.1974, 2052/74).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseInhalt der Berufungsentscheidung KassationBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200473.X03

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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