RS Vwgh 2001/3/29 2001/06/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001060004.X01

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten