RS Vwgh 2001/3/29 99/06/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 litd;
AVG §68 Abs4 Z4;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;

Beachte

Siehe jedoch: 99/06/0178 E 5. Dezember 2000;

Rechtssatz

Bei der Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides handelt es sich, wie dies in § 32 Abs. 3 Stmk ROG 1974 noch bezogen auf das AVG 1950 auch ausdrücklich klargestellt ist, um eine Nichtigkeit im Sinne nunmehr des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG 1991, die eine nachträgliche Vernichtbarkeit des betroffenen Bescheides ermöglicht, sodass einem mit einem solchen Nichtigkeitsmangel behafteten Bescheid uneingeschränkte Rechtskraftwirkung solange zukommt, als er nicht mit Bescheid als nichtig erklärt worden ist (Hinweis E 8.7.1971, 487/71, VwSlg 8057 A/1971, und E 11.9.1985, 85/03/0029, VwSlg 11848 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060185.X03

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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