RS Vwgh 2001/3/29 2000/14/0014

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs5;
61992CJ0010 Balocchi VORAB;
UStG 1994 §21 Abs1a;

Rechtssatz

Eine Regelung, wonach die Steuer jeweils am 15. Tag des dem Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) unmittelbar folgenden Monates fällig wird, entspricht der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG). Mit der Norm des § 21 Abs 1a

UStG 1994 wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt: er kann sich für eine Regelung entscheiden, nach welcher die Fälligkeit am 15. des dem Voranmeldungszeitraum unmittelbar folgenden Monates eintritt, oder für eine Regelung, nach welcher einerseits die Fälligkeit erst am 15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monates eintritt und andererseits zusätzlich am 15. Dezember eine vorläufige Vorauszahlung in Form der Sondervorauszahlung zu entrichten ist. Kein Steuerpflichtiger ist gezwungen, sich für jene der beiden Regelungen zu entscheiden, welche die Sondervorauszahlung beinhaltet. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine höhere Steuer zu entrichten, als im jeweiligen Vorauszahlungszeitraum angefallen ist. Da der Steuerpflichtige das Risiko, im Wege der vorläufigen Vorauszahlung in Form der Sondervorauszahlung nach § 21 Abs 1a UStG 1994 eine zu hohe Steuer zu entrichten, jederzeit abwenden kann, ist ein Verstoß gegen die Richtlinie nicht gegeben (Hinweis EuGH 20. Oktober 1993, Rs C-10/92, Balocchi, Slg I-5105). Zudem ist es durchaus sachgerecht, wenn der Mitgliedstaat die ihm durch Art 22 Abs 5 der Richtlinie eingeräumten Befugnisse in der Form ausübt, wie dies durch § 21 Abs 1a UStG 1994 erfolgt ist: Dem Steuerpflichtigen wird ermöglicht, entweder die Steuer ausnahmslos exakt zu berechnen und am 15. Tag nach dem Voranmeldungszeitraum zu entrichten, oder durch eine einen Monat später eintretende Fälligkeit einen Zinsenvorteil zu lukrieren, als pauschalen Ausgleich dafür aber eine vorläufige Vorauszahlung in Kauf zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140014.X03

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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