RS Vwgh 2001/3/29 96/14/0085

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GewStG §1 Abs2 Z2;
KStG 1988 §9 Abs2;
KStG 1988 §9 Abs3;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Tochtergesellschaft hat die wirtschaftliche Unterordnung mit der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften seitens des Organträgers begründet. Der gemeinsame Einsatz von Personal kann, insb wenn dieses zunächst in einer "ersten Produktionsstufe" beim Organträger und sodann in einer "weiteren Produktionsstufe" bei der Organtochter eingesetzt wird, ein Indiz für das Vorliegen von sich ergänzenden Tätigkeiten sein. Die belangte Behörde hat die Tochtergesellschaft in diesem Zusammenhang aufgefordert, die Arbeitsleistungen der vom Organträger beigestellten Arbeitskräfte zu quantifizieren und hinsichtlich ihrer zeitlichen Lagerung näher darzustellen. Diesem Ersuchen ist die Tochtergesellschaft nicht nachgekommen. Damit hat sie sich der Möglichkeit begeben, schlüssig aufzuzeigen, dass die Gestellung der Arbeitskräfte von organisatorischen Synergieeffekten abgesehen Indiz für eine wirtschaftliche Verflechtung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140085.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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