RS Vwgh 2001/3/30 2000/02/0247

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §51g Abs2;

Rechtssatz

Das Fragerecht des § 51g VStG erstreckt sich nur auf solche Fragen, die der Aufklärung des Sachverhalts dienen. Ist bereits die Ausarbeitung eines Sachverständigengutachtens aus den im gegenständlichen Fall vorliegenden Gründen zur Klärung des Sachverhaltes nicht möglich, so gilt dies umso mehr auf ein darauf Bezug nehmendes Fragerecht an den Sachverständigen.

Schlagworte

Beweise Fragerecht und Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020247.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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