RS Vwgh 2001/3/30 2000/02/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;

Rechtssatz

Werden Beweistatsachen als wahr unterstellt, so ist ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren entbehrlich (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 302, E 28a, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020195.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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