RS Vwgh 2001/3/30 97/02/0140

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §51e Abs7 idF 1998/I/158 impl;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;
VStG §51i Abs4 idF 1995/620;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/02/0141

Rechtssatz

Durch die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides, der durch das Einzelmitglied zu erlassen war, durch den Kammervorsitzenden in seiner Eigenschaft als "Verhandlungsleiter" wird der Beschuldigte in einem Recht verletzt, knüpfen sich doch an eine derartige mündliche Verkündung - wodurch der Bescheid rechtlich existent geworden ist (vgl. etwa das E 31. März 2000, 99/02/0298) -

eine Reihe von Rechtswirkungen (vgl. etwa in Hinsicht auf die Verjährungsfristen die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 922, zitierte Vorjudikatur)und ist dies auch mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (vgl. näher Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seite 65) nicht vereinbar. Diese Rechtswidrigkeit der mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides (betreffend die Übertretung der StVO) belastet dessen - insoweit eine Einheit bildende - schriftliche Ausfertigung trotz des Umstandes, dass diese vom betreffenden Einzelmitglied unterfertigt wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020140.X02

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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