RS Vwgh 2001/3/30 97/02/0140

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62;
UVSG Wr 1990 §9 Abs5 idF 1996/004;
VStG §51e Abs5 idF 1995/620 impl;
VStG §51e Abs7 idF 1998/I/158;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/02/0141

Rechtssatz

Zutreffend weisen Walter-Thienel (in: Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, Seite 120) im Zusammenhang mit dem durch die VStG-Novelle BGBl. Nr. 620/1995 neu geschaffenen § 51e Abs. 5 VStG darauf hin, dass die gemeinsame Durchführung der Verhandlung sich insbesondere nicht auf die Entscheidungskompetenz erstreckt; es findet also keine vollständige Verfahrenskonzentration bei einem Entscheidungsorgan statt. Dies entspricht auch der Systematik des VStG und AVG bezüglich des "UVS-Verfahrens": In diesem ist die Verhandlung nach dem Abschluss der Beweisaufnahme zu schließen; Beratung, Abstimmung und allfällige Bescheidverkündung sind nicht mehr Bestandteil der Verhandlung. Daraus folgt, dass der Kammervorsitzende aus seiner Kompetenz für die Verhandlungsleitung nicht die Zuständigkeit ableiten kann, auch die mündliche Verkündung jenes Bescheides vorzunehmen, für dessen Erlassung das Einzelmitglied zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020140.X01

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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