RS Vwgh 2001/4/3 96/08/0231

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Dem Parteiengehör unterliegt grundsätzlich der gesamte Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muss sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern (Hinweis E 22. November 1995, 95/21/0061). Insbesondere ist die Berufungsbehörde verpflichtet, die beabsichtigte Änderung bzw Ergänzung im festzustellenden Sachverhalt gemäß § 45 Abs 3 AVG den Parteien vorzuhalten (Hinweis E 19. September 1995, 93/05/0162).

Schlagworte

Parteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080231.X01

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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