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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dem Parteiengehör unterliegt grundsätzlich der gesamte Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muss sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern (Hinweis E 22. November 1995, 95/21/0061). Insbesondere ist die Berufungsbehörde verpflichtet, die beabsichtigte Änderung bzw Ergänzung im festzustellenden Sachverhalt gemäß § 45 Abs 3 AVG den Parteien vorzuhalten (Hinweis E 19. September 1995, 93/05/0162).
Schlagworte
Parteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080231.X01Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009