RS Vwgh 2001/4/3 2000/08/0173

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0082 B 3. August 2000 RS 3 (Hier: Gilt auch für § 45 Abs 1 Z 1 VwGG)

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG bietet keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom VwGH geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (Hinweis B 27.6.1989, 89/04/0095).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080173.X01

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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