RS Vwgh 2001/4/3 95/12/0361

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0362

Rechtssatz

Eine allenfalls unrichtige Deutung und Behandlung der Eingaben des Antragstellers begründet noch nicht eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120361.X01

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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